Die KSA hat erstmals definiert, wie KI in Online Casinos eingesetzt werden darf
Mit Blick auf die zunehmende Integration von Künstlicher Intelligenz im Online-Glücksspiel hat die KSA ein Schreiben an ihre Anbieter gerichtet. Ziel ist es, erste allgemeine Vorgaben zum Einsatz von KI-Systemen zu formulieren. Das Dokument, das inzwischen auch über niederländische Branchenmedien verbreitet wurde, hält fest: Der Einsatz von KI sei grundsätzlich zulässig, dürfe aber bestimmte personengebundene Aufgaben nicht vollständig automatisieren.
Verantwortungsbewusstsein rund um Künstliche Intelligenz
Wie die KSA in ihrem Schreiben mitteilt, seien zuletzt wiederholt Fragen einzelner Casinos zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) aufgekommen – insbesondere bezogen auf den Einsatz von Chatbots im Bereich Kundenkommunikation. Vor diesem Hintergrund wolle man nun gegenüber der gesamten Branche für Klarheit sorgen.
Der Einsatz von KI betreffe verschiedene Anwendungsfelder. So komme sie etwa bei der Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) zum Einsatz, könne aber auch in Gesprächen rund um die Suchtprävention genutzt werden. Zusätzlich finde sie bei der automatisierten Beobachtung und Analyse des Spielverhaltens der Nutzer Verwendung.
Drei Prinzipien müssten Online Casinos dabei laut KSA zwingend beachten.
- Transparenz: Empfehlungen oder Warnsignale einer KI – zum Beispiel im Fall eines auffälligen Spielverhaltens – müssten für den Anbieter inhaltlich nachvollziehbar sein. Es müsse deutlich werden, auf welche Daten sich das System stütze und wie verlässlich die Einschätzung sei.
- Verantwortlichkeit: Die Verantwortung für die Funktionsweise der eingesetzten KI-Systeme bleibe beim jeweiligen Anbieter. Es sei nicht zulässig, sich auf Ausgaben der Systeme zu stützen, ohne deren Zustandekommen genau zu kennen.
- Rechenschaft: Anbieter müssten Auskunft geben können über Aufbau und Trainingsgrundlage der Systeme, also darlegen, mit welchen Daten gearbeitet wurde und welche Werte eingeflossen seien.
Die KSA betont, dass Anbieter umfassende Fachkenntnis mitbringen müssten und gegenüber der Behörde jederzeit in der Lage sein sollten, eine fundierte Erläuterung des eingesetzten Systems zu liefern.
Nur als Ergänzung für geschultes Personal
Obwohl die Nutzung von KI auf Glücksspielplattformen unter bestimmten Bedingungen erlaubt sei, stellt die KSA klar, dass geschultes Personal – insbesondere für suchtpräventive Aufgaben – unersetzlich bleibe. Anbieter müssten sicherstellen, dass jederzeit ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung stehe.
Dies gelte vor allem bei Anfragen zur Erhöhung von Einzahlungslimits. In diesen Fällen sei eine automatisierte Bearbeitung ausgeschlossen. Wörtlich heißt es:
„Chatbots können nicht als Ersatz für Kundenservicemitarbeiter oder für Gespräche mit suchtpräventiv geschultem Personal angesehen werden. Ein Chatbot darf eine Ergänzung sein, aber kein Ersatz. Es muss stets möglich sein, dass ein Mensch erreichbar ist oder dass in bestimmten Fällen der Anbieter selbst Kontakt mit dem Spieler aufnimmt.”
Wie die KSA betont, seien künftige Anpassungen ihrer Vorgaben nicht ausgeschlossen, sofern dies durch technische Entwicklungen oder Praxiserfahrungen erforderlich werde.
Quellen