Strafe für Schwedens Sozialdemokraten wegen mangelhafter Aufsicht und irreführender Werbung
Die Sozialdemokratische Partei (SAP), der Jugendverband SSU und der Frauenverband S-kvinnor sind von der schwedischen Glücksspielaufsicht verwarnt worden. Zusätzlich wurde eine Sanktion in Höhe von 3 Mio. SEK [275.534 Euro] verhängt. Hintergrund war der Betrieb der Soziallotterie Kombilotteriet, bei dem es zu mehreren Rechtsverstößen kam.
Nach Bewertung der Aufsicht seien insbesondere die Einbindung externer Dienstleister, mangelnde Aufsicht sowie unzulässige Werbe- und Verkaufspraktiken zu beanstanden gewesen. Die Verstöße betrafen demnach zentrale Pflichten des Glücksspielgesetzes.
Intransparente Verkäufe und Verstöße gegen Werberegeln
Die Durchführung der Lotterie oblag Kombispel AB, das wiederum externe Callcenter mit dem Verkauf betraute. Die Organisationen versäumten es nach Feststellung der Aufsicht, eine ausreichende Überwachung dieser Abläufe sicherzustellen.
Die eingesetzten Telemarketingfirmen hätten unter anderem ältere Personen wiederholt kontaktiert, Verträge ohne klare Einwilligung abgeschlossen und in mehreren Fällen ungewollte Folgeanrufe durchgeführt.
Auch die Werbung per Briefpost wurde bemängelt. Für Verbraucher sei nicht transparent gewesen, dass es sich um eine kostenpflichtige Abonnement-Lotterie handelte. Dies verstoße laut Behörde gegen die Pflicht zu klarer und maßvoller Werbung.
Zwar hätten die betroffenen Organisationen inzwischen strukturelle Änderungen vorgenommen – etwa personelle Anpassungen und den Ausstieg aus dem Telefonvertrieb –, diese reichten laut Behörde jedoch nicht aus, um die Schwere der Verstöße auszugleichen.
Lizenznehmer für Drittpartner mit verantwortlich
Die Entscheidung stützt sich auf mehrere Regelungen des Glücksspielrechts. Die Organisationen hätten sowohl gegen Kontrollpflichten als auch gegen Vorschriften zur Transparenz und zur Delegation betrieblicher Aufgaben verstoßen.
Das Bußgeld orientiert sich am Jahresumsatz von 137 Millionen Kronen. Die verhängte Summe liegt mit drei Millionen Kronen deutlich unter dem gesetzlichen Maximum von zehn Prozent, wird jedoch als angemessen betrachtet.
Die Dauer der Missstände lasse sich nach Darstellung der Aufsicht nicht mehr präzise feststellen. Die dokumentierten Pflichtverletzungen rechtfertigten jedoch die Sanktion in vollem Umfang.
Die Glücksspielbehörde stellt klar, dass Lizenznehmer die Verantwortung auch bei ausgelagerten Prozessen nicht abgeben können. Eine Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben müsse stets gewährleistet sein.
Quellen